Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2726
BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82 (https://dejure.org/1984,2726)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1984 - IVa ZR 185/82 (https://dejure.org/1984,2726)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 185/82 (https://dejure.org/1984,2726)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2726) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abbruch der den Tatrichtern obliegenden Auslegung des Testaments aufgrund der Nichtbeweisbarkeit des wirklichen Willens des Erblassers - Begünstigung durch zugedachte Grundstücke als Vorausvermächtnis - Annahme eines Vorausvermächtnisses trotz Auferlegung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2048, 2150
    Auslegung der Zuwendung einzelner Nachlaßgegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 62
  • WM 1984, 1006
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82
    Weist der Erblasser einem von mehreren Miterben einen Gegenstand zu, dessen Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach zukäme - so ist es anscheinend im vorliegenden Falle -, dann kann daher die Zuweisung nur dann als Teilungsanordnung gedeutet werden, wenn eine Wertverschiebung ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 14.3.1984), wenn er also dem betreffenden Miterben auferlegte, einen entsprechenden Ausgleich aus seinem eigenen Vermögen zu leisten (BGHZ 82, 274, 279).
  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 87/82

    Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82
    Nicht erörtert hat das Berufungsgericht dagegen, daß Teilungsanordnungen die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlaß grundsätzlich unberührt lassen (Senatsurteil vom 14.3.1984 - IVa ZR 87/82 - zur Veröffentlichung bestimmt) und nur für die Auseinandersetzung der Miterben von Bedeutung sind (RG DR 1942, 977, 978).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82
    Gelingt es dem Richter nicht, sich von dem bei der Errichtung des Testaments tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willen des Erblassers zu überzeugen, dann muß er sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen am ehesten entspricht (BGHZ 86, 41, 45) [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81].
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82
    Diese Auslegung ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; auch für die Annahme einer Erbeinsetzung "nach Vermögensgruppen" (vgl. z.B. BGH Urteil vom 19.1.1972 - IV ZR 1208/68 - DNotZ 1972, 500) in Abweichung von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB besteht hier kein ausreichender Anhalt.
  • BGH, 08.11.1961 - V ZR 31/60

    Übernahmerecht als Vermächtnis

    Auszug aus BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82
    Für den Begünstigungswillen, der bei der Abgrenzung der Teilungsanordnung von dem Vorausvermächtnis von Bedeutung ist (BGHZ 36, 115, 119), gilt insoweit nichts anderes.
  • OLG Stuttgart, 11.06.2018 - 8 W 198/16

    Testamentsauslegung: Zuwendung der gesamten Vermögensgegenstände einzeln und in

    Bei der Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB will der Erblasser die Höhe der Erbteile und deren Wert nicht verschieben, sondern im Gegenteil unangetastet lassen (BGH FamRZ 1985, 62).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    In einer solchen Lage stellt sich stets die Frage, ob der Mehrbetrag (Mehr wert) z u s ä t z l i c h zu dem Erbteil zugewendet sein soll (Senatsurteil vom 23.5 IVa ZR 185/82 - WM 1984, 1006 = FamRZ 1985, 62).
  • OLG München, 29.08.2018 - 8 U 3464/17

    Verwertung des Nachlassgrundstücks durch Testamentsvollstrecker

    (1) Mit einer Teilungsanordnung will der Erblasser die Höhe der Erbteile und deren Wert nicht verschieben, sondern im Gegenteil unangetastet lassen (BGH FamRZ 85, 62).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 25 Wx 55/19

    Auslegung eines Testaments

    Diese Zuordnung kann in Abweichung zu § 2087 Abs. 2 BGB ausnahmsweise als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen oder aber als Teilungsanordnung ausgelegt werden (§ 2087 Abs. 1, 2048 Satz 1 BGB), die allerdings die Höhe der Erbteile und deren Wert grundsätzlich nicht verschiebt, sondern unangetastet lässt (BGH FamRZ 1985, 62; Palandt-Weidlich 77. Aufl. BGB § 2048 Rn. 1).
  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 U 3/14

    Nachlassverfahren: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei

    Sie betrifft nämlich den Fall der Mehrheit von Erben und die Auseinandersetzung des ihnen als Erben zugefallenen Nachlasses, setzt eine Erbeinsetzung mithin denknotwendig voraus (vgl. Schlüter, Abgrenzungsfragen: Vermächtnis - Teilungsanordnung - Erbeinsetzung, ErbR 2011, 233) und ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Erblasser zwar Anordnungen für die Aufteilung seines Vermögens unter mehreren Miterben treffen, hiermit aber keine Veränderung der von ihm gewünschten gesetzlichen Erbfolge bzw. der Höhe der von ihm bestimmten Erbteile bewirken, also keine wertmäßige Begünstigung einzelner Miterben will (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1984 - IVa ZR 185/82 - FamRZ 1985, 62).

    In diesem Fall ist die Annahme einer Teilungsanordnung nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass der Erblasser die Erbquoten und deren Wert mit Hilfe der Teilungsanordnung nicht verschieben, sondern davon gerade unangetastet lassen wollte (BGH, Urt. v. 23.5.1984 - IVa ZR 185/82 - FamRZ 1985, 62).

  • OLG Braunschweig, 11.11.1994 - 5 U 13/94

    Unzulässigkeit einer Teilungszwangsversteigerung ; Teilungsanordnung der

    Als Abgrenzungskriterium ist also entscheidend, ob der/die Erblasser den Erben mit der Zuweisung eines bestimmten Gegenstandes "wertmäßig begünstigen" , ihm den Gegenstand nämlich zusätzlich zu seinem Erbteil zukommen lassen wollten (dann Vorausvermächtnis) oder ob (dann Teilungsanordnung) der Erbe den Mehrwert auf seinen Erbteil anrechnen oder jedenfalls ausgleichen soll (BGH FamRZ 1987, 475, 476; NJW 1985, 51, 52 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 87/82] ; FamRZ 1985, 62, 63).

    Teilungsanordnung ist die Verfügung auch dann, wenn dem Bedachten objektiv ein zusätzlicher Vermögensvorteil zugewendet worden ist, ohne daß der Erblasser ihn aber gegenüber dem oder den übrigen Miterben bevorzugen wollte (BGH FamRZ 1985, 62, 63, mit erläuternder Anmerkung von Rudolf; BGH NJW 1985, 51, 52) [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 87/82] .

    Gelingt es trotz Auswertung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens dienlichen Umständen nicht, sich von dem tatsächlich vorhandenen Willen zu überzeugen, dann muß der Richter sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht (BGHZ 86, 41, 45 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] ; BGH FamRZ 1985, 62, 63).

  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 120/91

    Schadensersatz wegen einer angeblichen Amtspflichtverletzung eines Notars -

    Was der Erblasser bestimmt hätte, wenn er an einen für den Zeitpunkt des Erbfalls oder gar der Auseinandersetzung sich ergebenden objektiven Vermögensvorteil eines der Miterben gedacht hätte, ist im Wege der ergänzenden Auslegung zu ermitteln (BGHZ 86, 41, 45 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81]; Urt. v. 23. Mai 1984 - IVa ZR 185/82, WM 1984, 1006, 1007; MünchKomm/Dütz, § 2048 BGB Rdn. 16; Palandt/Edenhofer, § 2048 BGB Rdn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2018 - 5 W 11/18

    (Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss im Rahmen einer Erbteilungsklage

    In einer solchen Lage stellt sich die Frage, ob der Mehrbetrag bzw. Mehrwert zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 185/82, FamRZ 1985, 62).
  • OLG Koblenz, 13.10.2005 - 5 U 451/05

    Auslegung eines Testaments; Anforderungen an einen Vorausvermächtnis

    In einer solchen Lage stellt sich die Frage, ob der Mehrbetrag (Mehrwert) zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll (vgl. BGH in WM 1984, 1006 = FamRZ 1985, 62).
  • OLG Bamberg, 23.10.2007 - 5 U 21/07
    Nicht zu beanstanden ist dagegen der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts: Die testamentarische Zuweisung der in den Anträgen aufgeführten Grundstücke an die Klägerin kann nur entweder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) oder als Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) ausgelegt werden; eine andere Möglichkeit besteht nicht ( BGH, Urteil vom 23.5.1984 - IV a ZR 185/82 ).

    Der Senat kommt bei seiner Auslegung, bei der gemäß § 133 BGB grundsätzlich der wirkliche Wille der Erblasserin zu erforschen, jedoch wenigstens - wenn es dem Richter nicht gelingt, sich von dem bei der Errichtung des Testaments tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willen des Erblassers zu überzeugen - der Sinn zu ermitteln ist, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht (BGH vom 23.5.1984, a.a.O.), zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin ihren Kindern, also auch der Klägerin, die erwähnten Vermögensgegenstände ohne Anrechnung auf ihre Erbteile im Wege des Vorausvermächtnisses vorab zukommen lassen wollte.

  • OLG Köln, 26.10.1999 - 15 U 37/99

    Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

  • BayObLG, 14.11.1994 - 1Z BR 160/93

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • BayObLG, 20.01.1988 - BReg. 1 Z 32/87

    Schätzung von Nachlassverbindlichkeiten durch das Nachlassgericht; Ausstellung

  • BGH, 18.12.1985 - IVa ZR 83/85

    Nichtannahme der Revision

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht